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WP-Recht: Angestellte Wirtschaftsprüfer...

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...sind automatisch leitende Angestellte (WPO)wp.net Wirtschaftsprüferrecht

Mit der Erlangung des Wirtschaftsprüferexamens ergeben sich automatisch berufsrechtliche Konsequenzen für angestellte Wirtschaftsprüfer.

Denn nach § 45 S. 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Erstaunlich ist, dass es ähnliche Regelungen für angestellte Atomphysiker, Rechtsanwälte oder Ärzte nicht gibt. Sind WPs höher qualifiziert oder gibt es andere Gründe oder gar Notwendigkeiten dafür, dass die Berufsrechte mit Erlangung des Examens automatisch eingeschränkt werden? Kein Mitglied einer anderen hochqualifizierten Berufsgruppe, wird - soweit uns das bekannt ist - automatisch per Gesetz leitender Angestellter.

Obwohl sich "leitender Angestellter" zunächst sehr positiv besetzt anhört, muss man konstatieren, dass dieser Status keineswegs nur Vorteile bietet, wie auf den ersten Blick zu vermuten wäre. Denn der Status eines leitenden Angestellten bringt die massive Einschränkung wesentlicher Arbeitnehmerrechte mit sich. Die großen Gesellschaften mag es erfreuen, dass bei leitenden Angestellten so vieles außer Kraft gesetzt ist. Lassen sich doch aus Arbeitgebersicht mit einem leitenden Angestellten weitaus weniger Konflikte erwarten. So gelten für leitende Angestellte z.B. das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und das aktive und passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen, nicht. Es wäre historisch interessant zu erfahren, wie es zu dieser aussergewöhnlichen Rechtsvorschrift kam, dass ein Berufsstand automatisch Arbeitnehmerrechte verliert und auf wessen Betreiben diese Regelung ins Gesetz geschrieben wurde.

Fazit: Angestellte Wirtschaftsprüfer sind unabhängig von den allgemeinen Kriterien per Gesetz nach § 5 Abs. 3 BetrVG, leitende Angestellte, mit allen damit verbundenen berufsrechtlichen Einschränkungen. Warum eigentlich?

   

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